Expertentipp Fahrtkosten Im Bereich der Fahrtkosten wird unterschieden zwischen Fahrten von der eigenen Wohnung zum Arbeitsplatz und anderweitigen Fahrten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (betrieblich veranlasste Tätigkeiten). Alexander Willers, Rechtsanwalt & Steuerberater Alexander Willers ist seit 1996 als Anwalt tätig. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist neben dem Arbeitsrecht die komplette wirtschaftsrechtliche Beratung von Unternehmen. Insbesondere Um- und Restrukturierungen sowie die damit zusammenhängenden Vertragsverhandlungen und gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Implikationen sind sein Spezialgebiet. Businesspläne, due diligence und Kreditvertragsverhandlungen mit Banken sind dem gelernten Bankkaufmann daher bestens vertraut. Die schwierigen Verhandlungen mit Gläubigern und Banken erfordern seine Erfahrung und sein Geschick. Arbeitsrechtlich berät er Vorstände, Geschäftsführer, Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung sowie bei Abmahnungen, Kündigungen oder Vertragsaufhebungen.Betriebsräte oder Unternehmen unterstützt er bei Sozialplanverhandlungen oder dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen. www.medienrechtsanwaelte.de Im Bereich der Fahrtkosten wurde die Bezeichnung „regelmäßige Arbeitsstätte“ für den Arbeitsplatz einer Person durch den Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Die „erste Tätigkeitsstätte“ umfasst nicht mehr nur den Betrieb des eigenen Arbeitgebers. „Erste Tätigkeitsstätte“ kann jetzt jeder Betrieb sein, in den der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber geschickt wird. Notwendig ist nur, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dauerhaft dorthin „versetzt“ hat. Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten sind weiterhin in voller Höhe abziehbar. Neu ist jedoch, dass man nunmehr frei wählen kann zwischen dem Abzug der tatsächlichen angefallenen Aufwendungen für die Fahrten und einem pauschalen Kilometersatz für jeden gefahrenen Kilometer. Bei Anwendung des pauschalen Kilometersatzes ist es nicht von Bedeutung, ob tatsächlich Kosten in dieser Höhe entstanden sind. Für Fahrten mit dem Kraftfahrzeug können pauschal 0,30 € pro Kilometer angesetzt werden, bei anderen Motorfahrzeugen 0,20 €. Übernachtungskosten Neuerungen bei den Reisekostenabrechnungen und Spesen Reisekosten sind alle Kosten, die in Zusammenhang mit einer Reise stehen, also Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten. Die Reisekosten sind steuerlich absetzbar, wenn die Reise im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt. Um die Abrechnung der Reisekosten zu vereinfachen, wurde das Reisekostenrecht 2014 reformiert. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick: Die Abrechnung der Übernachtungskosten hat sich wenig geändert. Muss man wegen der beruflichen Tätigkeit auswärts übernachten, so können die Kosten dafür in voller Höhe abgesetzt werden. Ist man jedoch länger als 48 Monate an demselben auswärtigen Ort tätig, so können nach den 48 Monaten nur noch 1.000 Euro monatlich für die Übernachtung abgesetzt werden. Verpflegungsmehraufwand Ist man bis zu drei Monaten auswärts tätig, so kann man die Mehrkosten für die eigene Verpflegung steuerlich absetzen. Es wird nicht jede einzelne Mahlzeit abgerechnet, sondern eine Pauschale gewährt, die sich danach richtet, wie lange man auswärts tätig, also abwesend war. 12 Über 22.000 Eventangebote & Künstler finden sie auf www.memo-media.de
Für die Auswärtstätigkeit innerhalb Deutschlands tritt anstelle der 3-stufigen Staffelung der Abwesenheitszeiten nun eine 2-stufige. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, aber weniger als 24 Stunden, kann eine Verpflegungspauschale von 12 € abgezogen werden. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden ergibt sich eine Pauschale von 24 €. Für den An- und Abreisetag können jeweils 12 € in Ansatz gebracht werden, unabhängig von der Dauer der Abwesenheit. Die zuvor geltende Mindestabwesenheit ist entfallen. Bei einer beruflichen Tätigkeit „über Nacht“, aber ohne Übernachtung gelten, wie bisher die Angaben der Staffelung je nach Abwesenheitszeit. Für Reisen ins Ausland gibt es ebenfalls nur noch zwei verschiedene Verpflegungspauschalen. Für den An- und Abreisetag sowie für länger als 8 Stunden, aber kürzer als 24 Stunden dauernde Abwesenheiten gibt es eine Pauschale von 80 % der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz. Bei Abwesenheiten von 24 Stunden beträgt die Pauschale 120 % der Auslandstagegelder. Die Auslandstagegelder werden stetig angepasst, so auch wieder zum 01.01.2017. Bisher wurden die Verpflegungspauschalen steuerfrei ausgezahlt. Hat der Arbeitgeber während der Reise eine „übliche Mahlzeit“ zur Verfügung gestellt (Mahlzeitengestellung), musste der Arbeitnehmer hierfür wieder Steuern zahlen, weil sie als Arbeitslohn gilt. Neu ist seit 2014, dass die Verpflegungspauschalen gekürzt werden, wenn vom Arbeitgeber eine „übliche Mahlzeit“ zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt selbstverständlich nur, wenn eine Verpflegungspauschale zusteht. Es wird also nicht mehr erst ausgezahlt und dann wieder versteuert, sondern unmittelbar verrechnet und weniger ausgezahlt. Der Wert für eine übliche Mahlzeit inklusive Getränken wurde von 40 € angehoben auf 60 €. Kosten essen. Am Anreisetag geht der Arbeitnehmer auf seine Kosten abends essen. Am Abreisetag bekommt er lediglich Frühstück im Hotel. Keine der Mahlzeiten ist über 60 € wert. Für den Anreisetag erhält der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale von 12 €. Da der Arbeitgeber an diesem Tag keine Mahlzeit zur Verfügung stellt, wird die Pauschale nicht gekürzt, sondern wird voll ausgezahlt. Für jeden vollen Messetag erhält der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale von 24 €. Davon werden jedoch das Frühstück und das Mittagessen abgezogen, da diese Mahlzeiten vom Arbeitgeber gezahlt werden. Für das Frühstück werden 20% von 24 € (4,80 €) und für das Mittagessen 40% von den 24 € (9,60 €) abgezogen. Für jeden vollen Messetag erhält der Arbeitnehmer also eine Pauschale von 9,60 € (24 € - 9,60 € - 4,80 € = 9,60 €). Für den Abreisetag erhält der Arbeitnehmer eine Pauschale von 12 €. Abgezogen wird hiervon das Frühstück, also 20% von 12 €. Für den Abreisetag bleibt dann noch eine Verpflegungspauschale von 9,60 €. Anreisetag (Tag 1): 12 € Tag 2-6: 9,60 € pro Tag, insgesamt 48 € Abreisetag (Tag 7): 9,60 € Insgesamt erhält der Arbeitnehmer für seine Verpflegung während der Messe 69,60 €. Reisenebenkosten Die anlässlich einer Reise entstehenden Nebenkosten werden wie bisher abgerechnet. Die Kürzung der Verpflegungspauschalen funktioniert wie folgt: Stellt der Arbeitgeber ein Frühstück zur Verfügung, wird die Verpflegungspauschale um 20% gekürzt, bei Mittag- oder Abendessen um 40%. Eine Kürzung erfolgt tagesbezogen und maximal bis auf 0 €. Unübliche Mahlzeiten (über 60 €) unterliegen weiterhin grundsätzlich der Besteuerung. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist für seinen Arbeitgeber sieben Tage auswärts in Deutschland auf einer Messe tätig. Frühstück gibt es im Hotel, welches vom Arbeitgeber bezahlt wird. Mittagessen gibt es an dem Messestand, ebenfalls vom Arbeitgeber bezahlt. Abends geht der Arbeitnehmer auf eigene Über 22.000 Eventangebote & Künstler finden sie auf www.memo-media.de 13
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